Neuer Ansatz für Auslandseinkommen soll Kapitalzufluss anregen
Das thailändische Finanzamt (Revenue Department) bewegt sich in Richtung Steuerbefreiung für Auslandseinkommen, das umgehend nach Thailand überwiesen wird.
Ziel: Konjunkturbelebung
Die Steuerbehörde ändert ihren Ansatz zur Besteuerung von Auslandseinkommen. Anstatt jedes in das Land überwiesene Einkommen vollständig zu besteuern, plant die Behörde, Steuerbefreiungen für Einkommen zu gewähren, das zeitnah nach Thailand gebracht wird. Ziel ist es, durch die Förderung von Kapitalrückflüssen die Wirtschaft zu stimulieren.
Laut Pinsai Suraswadi, Generaldirektor der Steuerbehörde, bereitet die Behörde derzeit einen Gesetzesentwurf vor, um die Einkommensbesteuerung dahingehend zu ändern, dass im Ausland erzieltes Einkommen steuerfrei nach Thailand zurückgeführt werden kann. Damit soll die Rückführung von thailändischen Auslandsinvestitionen im geschätzten Umfang von zwei Billionen Baht beschleunigt werden, um die heimische Wirtschaft zu beleben.
Diese zwei Billionen Baht sind derzeit in verschiedenen Formen im Ausland investiert, etwa in Grundstückskäufen, Versicherungen oder ausländischen Fonds, und generieren jährlich Hunderte Milliarden Baht an Einkommen.
Herr Pinsai erklärte, dass die geplante Gesetzesänderung in Form einer Ministerialverordnung des Finanzministeriums erfolgt. Sie soll die Einkommensteuer auf Auslandseinkommen für Personen erlassen, die sich mindestens 180 Tage im Kalenderjahr – ununterbrochen oder in Summe – in Thailand aufhalten.
Solche Personen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, unabhängig davon, ob das Einkommen im Inland oder aus dem Ausland stammt.
Die Steuerbefreiung für Auslandseinkommen soll jedoch nur zwei Jahre gelten: für das Jahr, in dem das Einkommen erzielt wurde, sowie für das darauffolgende Jahr. Wird das Einkommen erst im dritten Jahr nach seiner Entstehung nach Thailand gebracht, unterliegt es der regulären Besteuerung.
Aktuell schreibt das geltende Steuerrecht vor, dass Auslandseinkommen unabhängig vom Zeitpunkt der Überweisung – also ob im selben oder einem späteren Jahr – einkommensteuerpflichtig ist. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2024.
Vor dem 1. Januar 2024 hingegen war Auslandseinkommen nur dann steuerpflichtig, wenn es im Jahr seiner Entstehung nach Thailand gebracht wurde. Eine spätere Überweisung blieb steuerfrei.
Herr Pinsai betonte, dass man Personen mit Auslandseinkommen zur Rückführung und Investition in Thailand motivieren wolle, um die Liquidität zu erhöhen und die Wirtschaft zu stimulieren.
Würde solches Kapital etwa in den Aktien- oder Anleihemärkten angelegt, könnte dies die Wirtschaft ankurbeln.
Der Zeitraum von zwei Jahren sei vorgesehen, um Steuerzahlern genug Zeit zur Vorbereitung zu geben – besonders, wenn das Einkommen erst gegen Jahresende (z. B. im Dezember) erzielt wird und daher eine fristgerechte Rückführung erschwert ist.
Die Ministerialverordnung wird keine rückwirkende Wirkung für Einkommen haben, das vor ihrem Inkrafttreten erzielt wurde. Zudem stellte Herr Pinsai klar, dass es sich bei der Steuerpflicht auf Auslandseinkommen nicht um eine Steuer auf Kapitalbewegungen an sich handelt, sondern auf Erträge aus Auslandsinvestitionen wie Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne und andere Einkommensarten.
Wohnsitzregelung
Der Ansatz zur Besteuerung von Personen mit Auslandseinkommen ist kein neues Konzept und basiert auf internationalen Steuergrundsätzen, insbesondere der Wohnsitzregel.
Diese Regel wird in Verbindung mit dem Quellenlandprinzip angewandt. Wer sich für eine bestimmte Zeit in Thailand aufhält, ist steuerpflichtig – unabhängig davon, woher das Einkommen stammt.
Nach der Wohnsitzregel gilt man als in Thailand steuerpflichtig, wenn man sich innerhalb eines Steuerjahres (Januar bis Dezember) mindestens 180 Tage – ob fortlaufend oder kumuliert – in Thailand aufhält. Dies gilt selbst bei mehrfacher Ein- und Ausreise. Wenn eine solche Person Auslandseinkommen hat, besteht in Thailand Steuerpflicht.
Voraussetzungen für Steuerpflicht auf Auslandseinkommen:
- Der Steuerpflichtige muss sich im Steuerjahr mindestens 180 Tage in Thailand aufhalten (fortlaufend oder kumuliert).
- Es muss ein Einkommen aus dem Ausland bestehen, unabhängig vom Ursprungsland.
- Das Einkommen muss nach Thailand überwiesen werden. Wird es in einem bestimmten Jahr eingeführt, muss die Steuer in diesem Jahr gezahlt werden – gemäß § 41 des thailändischen Steuergesetzes, wonach Personen mit Wohnsitz in Thailand, die Einkommen aus Tätigkeiten, Arbeit, Geschäften oder Vermögenswerten im Ausland erzielen, beim Transfer dieses Einkommens nach Thailand steuerpflichtig sind.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Wurde das Auslandseinkommen bereits im Ursprungsland besteuert, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Steuerguthaben (Tax Credit) beantragt werden – sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Thailand und dem betreffenden Land besteht.
Ein anonymer Steuerexperte erklärte, dass bei Einkommen aus Ländern mit einem DBA eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die in Thailand fällige Steuer möglich sei.
Die Berechnung dieses Steuerabzugs sei jedoch komplex, da jedes DBA spezifische Regelungen enthalte, was zu Abweichungen bei der Steuerberechnung führen könne.
Die Steueranrechnung darf den in Thailand geschuldeten Steuerbetrag jedoch nicht übersteigen.
Beispiel: Der Höchststeuersatz in Thailand liegt bei 35 %. Wurde im Ausland eine Steuer von 40 % gezahlt, so kann in Thailand maximal 35 % angerechnet werden.
Ist das Einkommen sowohl im In- als auch im Ausland erzielt worden und wird das Auslandseinkommen nach Thailand gebracht, wird die Berechnung zusätzlich komplex.
Beispiel:
Ein Steuerzahler erzielt 100 Baht Inlandseinkommen (besteuert mit 35 %) und 100 Baht Auslandseinkommen (bereits mit 40 % im Ausland besteuert). Die Anrechnung des ausländischen Steuerbetrags erfolgt auf Basis des Gesamteinkommens von 200 Baht.
Die Berechnung folgt der progressiven Einkommensbesteuerung Thailands. Die Steueranrechnung darf nicht höher sein als die in Thailand auf dieses Einkommen entfallende Steuer.
Abzüge und Werbungskosten
Unabhängig davon, ob das Einkommen im Inland oder Ausland erzielt wurde, gelten dieselben Regeln:
- Bei Gehalt, Lohn, Bonus und Zulagen können 50 % der Einnahmen, maximal aber 100.000 Baht, als Werbungskosten abgezogen werden.
- Für Zinsen, Dividenden und Gewinnanteile sind keine Werbungskosten abziehbar.
- Persönliche Steuerfreibeträge:
- 60.000 Baht für den Steuerpflichtigen selbst
- weitere 60.000 Baht für den Ehepartner
- Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren können bis zu 100.000 Baht (tatsächliche Kosten) steuerlich geltend gemacht werden.
Source: https://www.bangkokpost.com/business/general/3041421/new-approach-to-overseas-income-aims-to-spur-inflows.